BAO: § 135
AVOG: § 5 Abs 2
Zur Erlassung eines Körperschaftsteuerbescheides sowie eines Verspätungszuschlagsbescheides hinsichtlich Körperschaftsteuer an eine britische Offshore-Gesellschaft, deren vermutete Geschäftsleitung in Niederösterreich lag, ist nicht das für den betreffenden Bezirk eingerichtete Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, sondern das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig, weil das Steuersubjekt keine GmbH (nach österreichischem Recht) darstellt. Für die Verhängung von Verspätungszuschlägen ist zwar eine sachliche Zuständigkeit im AVOG nicht ausdrücklich normiert, jedoch ist aus dem Wortlaut des § 135 BAO - „Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen …“ - abzuleiten, dass das für die Erhebung der zugrundeliegenden Abgabe zuständige Finanzamt (= Abgabenbehörde) auch für die Verhängung des Verspätungszuschlages zuständig ist.