BAO: §§ 169 ff
Das Finanzamt lud im erstinstanzlichen Verfahren die Lebensgefährtin des AbgPfl, somit keine seiner Angehörigen iSd § 25 BAO, zur Zeugeneinvernahme vor. Die Zeugin übergab dem vernehmenden Beamten einen vorbereiteten Zettel, auf welchem einige Stichworte zum Beweisthema aufgelistet waren. Die Zeugin weigerte sich aber, weitere Auskünfte zu geben; sie bestätigte lediglich handschriftlich die Angaben auf dem Zettel. Gründe für eine Aussageverweigerung (§ 171 BAO) wurden nicht angegeben.