Aufgrund des in Verhandlung stehenden neuen DBA-Deutschland soll für Verluste, die ab 1998 in inländischen Betriebstätten deutscher Unternehmen anfallen, die Verlustvortragsfähigkeit grundsätzlich auch dann in Österreich gegeben sein, wenn die Welteinkünfte des deutschen Unternehmens einen Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr in Deutschland ermöglichen. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, welchem Rechtsträger die Betriebstättenergebnisse auf deutscher Seite zugerechnet werden. (SWI 1999, 124)