Ein Investmentfonds ist aufgrund seiner Transparenzkonstruktion als solcher nicht berechtigt, die Vorteile der österr DBA in Anspruch zu nehmen. Ist daher eine österr AG an einem inländischen Fonds beteiligt, zu dessen Vermögen deutsche, schweizerische und französische Aktien gehören, so ist die AG berechtigt, für die ihr anteilig aus den drei Staaten zufließenden Kapitalerträge die abkommenskonforme Entlastung von der ausländischen Quellensteuer geltend zu machen. Als Grundlage der Rückerstattung werden im Allgemeinen die Angaben des Rechenschaftsberichtes des Fonds ausreichend sein, wenn aus ihm die wesentlichen Elemente des Rückerstattungsantrages, nämlich die Höhe des anteiligen Bruttodividendenertrages und die Höhe der tatsächlich im Ausland einbehaltenen anteiligen Dividendensteuer, hervorgehen. Eine Besonderheit besteht jedoch im Verhältnis zur Schweiz. Gem einer mit der Schweiz im Jahr 1960 getroffenen Übereinkunft kann der Investmentfonds selbst die Rückerstattung der schweizerischen Dividendensteuer geltend machen. In diesem Fall wäre aber eine Einzelrückerstattung gegenüber den österr Zertifikatsinhabern ausgeschlossen. (SWI 1999, 100)