ErbStG: § 6
Im Bereich der Erbschaftsbesteuerung werden die im Bereich der Einkommensbesteuerung entwickelten Grundsätze der Bilanzbündeltheorie nicht angewendet, sodass kein steuerlicher „Durchgriff“ auf die hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschafter erfolgt. Geht daher die Beteiligung eines beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters einer deutschen Personengesellschaft mit Inlandsbetriebstätten auf einen anderen beschränkt StPfl im Erb- oder Schenkungsweg über, dann wird darin auf österr Seite kein Vermögensübergang des inländischen Betriebstättenvermögens der deutschen Personengesellschaft zu sehen sein; denn dieses verbleibt auch nach dem deutschen Gesellschafterwechsel in den Händen derselben deutschen Personengesellschaft. Die steuerliche Zurechnung des Vermögens an die österr Betriebstätte erfolgt jedoch nach einkommensteuerlichen Zurechnungsgrundsätzen. Eine Beteiligung an einer österr Kapitalgesellschaft zählt daher erbschafts- und schenkungssteuerlich stets dann zum Betriebsvermögen dieser inländischen Betriebstätte, wenn sie auch aus einkommensteuerlicher Sicht als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen dieser Betriebstätte zu behandeln ist. (SWI 1999, 99)