Mit dem Steuerreformgesetz 1993 wurde die Lohnsummensteuer von der Kommunalsteuer abgelöst. Im Zuge des nunmehr fast fünfjährigen Bestehens der Abgabe sind eine Vielzahl von Anwendungs- und Auslegungsfragen aufgetaucht, die immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den erhebenden Gemeinden und den betroffenen Abgabepflichtigen führen. Auch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts haben sich mittlerweile wiederholt mit Rechtsfragen der Kommunalsteuer zu beschäftigen gehabt. Dabei zeigt sich immer wieder, dass die Kommunalsteuer mehr als eine Lohnsummensteuer in neuem Rechtskleid ist. Die Erweiterung des Kreises der Abgabepflichtigen und der Bemessungsgrundlage beinhalten eine Vielzahl von Rechtsfragen, die der alten Lohnsummensteuer fremd waren.