Der VwGH hat an den VfGH den Antrag gestellt, die auf Gebühren abstellenden Wortfolgen im § 19 Abs 1 Z 1 BundesbahnG 1992 als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH hat dem mit Erkenntnis vom 02.10.1998, G 72/97, G 247/97, stattgegeben. Der Autor geht sowohl auf die gebührenrechtliche Situation der ÖBB als auch allgemein auf weitere Fragen zur verfassungswidrigen Befreiungsbestimmung ein.