Entgegen der Ansicht des BMF im Erlass vom 11.08.1998 vertritt die Autorin zusammenfassend die Meinung, dass beim Kauf eines preisgestützten Mobiltelefons kein tauschähnlicher Umsatz verwirklicht werde, da der erforderliche innere Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gegeben sei. Überdies liege auch keine eigenständige umsatzsteuerbare Leistung des Kunden vor.