Im Urteil vom 13. 11. 1997 vertritt der BFH die Rechtsmeinung, wonach ein Grundstück noch nicht geliefert wird, wenn der Steuerpflichtige zwar das Eigentum daran überträgt, es aber aufgrund eines gleichzeitig vorbehaltenen Nießbrauchs wie bisher besitzt und den Ertrag durch Fortsetzung der bestehenden Mietverhältnisse zieht. Nach Ansicht des Autors ließen sich diese Aussagen auch auf das österreichische Recht übertragen.