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Geltendmachung der persönlichen abgabenrechtlichen Haftung unter dem Gesichtspunkt der Einhebungsverjährung

Dr. Friedrich IroÖStZ 1999, 204 Heft 9 v. 1.5.1999

Solange gegen den Abgabenschuldner die Einhebungsverjährung nicht abgelaufen ist, ist es zulässig, auch die Haftung des Haftungspflichtigen geltend zu machen. Dieses Recht zur Geltendmachung der Haftung unterliegt keiner Verjährung; es ist lediglich durch die Tilgung, die Abschreibung oder die gegen den Abgabenschuldner eingetretene Einhebungsverjährung der Abgabenzahlungsschuld begrenzt.

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