Wird ein unternehmerisch genutztes Mietwohnhaus unter Vorbehalt des Fruchtgenusses übertragen, so ist strittig, ob im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung überhaupt schon eine Leistung vorliegt. Eine Lieferung findet erst dann statt, wenn der Eigentümer das Grundstück ohne Belastung durch den Fruchtgenuss nutzen kann.