UStG 1994: § 17 Abs 5 , § 22
Durchschnittssatz-VO: BGBl II 1997/430
Nach § 6 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl II 1997/430, wird die Be- oder Verarbeitung von Urprodukten durch einen Land- und Forstwirt unter den dort aufgezählten Kriterien nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. Umsätze aus der Be- oder Verarbeitung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Urprodukten, die einkommensteuerrechtlich nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind, sind auch umsatzsteuerrechtlich nicht den durch die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 erfassten Umsätzen zuzurechnen. Diese Umsätze sind nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern. Es bestehen keine Bedenken, wenn für 1999 die diesen Umsätzen aus der Be- oder Verarbeitung zuzuordnenden Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 5 % der steuerpflichtigen Gesamtumsätze (§ 17 Abs 5 UStG 1994) berechnet werden.