UmgrStG: Art III
Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, dass es an der strengen Auslegung der Einbringungsfähigkeit von freiberuflicher Tätigkeiten iSd Art III UmgrStG, wie sie in der Erledigung vom 29. 10. 1993, SWK A 594, erkennbar ist, nicht mehr festhält. Soweit die freiberufliche Tätigkeit nach den berufsrechtlichen Vorschriften auch in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann, ist die Einbringung des freiberuflichen Betriebes bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 UmgrStG unabhängig davon ein Anwendungsfall des Art III UmgrStG, wie lange der Einbringende in der übernehmenden Kapitalgesellschaft eine aktive Funktion ausübt. In der Regel ist die übertragene wesentliche Grundlage des freiberuflichen Betriebes der Kunden-, Klienten- oder Mandantenstock, der von der übernehmenden Körperschaft vom Geschäftsleiter und dem sonstigen Personal betreut wird. Es ist daher nicht nur die Einbringung zum Zwecke des nachfolgenden Zurückziehens auf die bloße Gesellschafterstellung, sondern auch jene zwecks nachfolgender Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an berufsbefugte Personen (außerhalb nicht vollkommen auszuschließender Missbrauchsfälle) kein Ausschlussgrund für die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes.