Vergütungen, die einem in Großbritannien ansässigen Universitätsprofessor für eine inländische Lehrtätigkeit, die vom 1. 10. 1998 bis 30. 9. 2000 ausgeübt wird, zufließen, unterliegen nach den Regeln der „unbeschränkten Steuerpflicht“ der inländischen Lohnabzugsbesteuerung. Die Steuerfreistellung aufgrund der Gastlehrerbestimmung des Art 21 DBA-Großbritannien kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn bereits in den vorangegangenen Wintersemestern eine Lehrtätigkeit in Österreich entfaltet worden ist. In diesem Fall wäre die Rechtsvoraussetzung des zwei Jahre nicht überschreitenden Inlandsaufenthalts nicht erfüllt, weil die Abwesenheit im Sommersemester lediglich eine Hemmung des maßgebenden Fristenlaufes bewirkt. Auch aus Art 19 DBA-Großbritannien kann keine andere Beurteilung abgeleitet werden. Der in Art 19 conv cit enthaltene Staatsbürgerschaftsvorbehalt bewirkt nach Ansicht des BMF lediglich, dass Österreich bei einem Gastprofessor mit britischer Staatsbürgerschaft (ohne gleichzeitiger österr Staatsbürgerschaft), der länger als zwei Jahre in Österreich tätig ist, aus Art 19 conv cit kein Besteuerungsrecht gewinnen kann. Es ist aber nicht daraus abzuleiten, dass in solchen Fällen dem in Art 15 conv cit verankerten Tätigkeitsprinzip derogiert werden sollte. Der Staatsbürgerschaftsvorbehalt dient nämlich genau dem gegenteiligen Zweck, nämlich jenem, das Tätigkeitsprinzip über das Kassenstaatsprinzip zu stellen (wie dies zB beim sur-place-Personal von Botschaften der Fall ist). (SWI 1998, 78)