Erlangen die Mitarbeiter der österr Tochtergesellschaft eines britischen Konzerns Pensionsanwartschaftsansprüche gegenüber dem einer inländischen Pensionskasse vergleichbaren britischen internationalen Pensionsfonds des Konzerns, kann die britische Steuerverwaltung sachgerechterweise verlangen, dass die diesbezüglichen Vorsorgeaufwendungen (zB Prämien für die Rückversicherung zwecks Aufbaues der Deckungsmittel für den Pensionsaufwand) gem Art 9 DBA-Großbritannien an die österr Tochtergesellschaft in dem Maße weiterbelastet werden, wie sie den Mitarbeitern der österr Tochtergesellschaft anteilsmäßig zuzurechnen sind. Anders als im Fall eines ausländischen Arbeitgebers, der für sein nach Österreich entsandtes Personal (Expatriates) die seinerzeit verbindlich eingegangenen Pensionsverpflichtungen weiterhin aufrecht hält (vgl EAS 765), wobei die im Umlageweg der österr Gesellschaft angelasteten Vorsorgezahlungen für die Arbeitnehmer „nichtsteuerbare“ Bezugsteile iSd § 26 Z 7 lit b EStG 1988 darstellen, bestehen im vorliegenden Fall die Pensionsansprüche nicht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber, sondern gegenüber einem von ihm verschiedenen Rechtsträger, nämlich gegenüber der ausländischen Pensionskasse. § 26 Z 7 lit b EStG 1988 ist daher nicht anwendbar. Auch § 26 Z 7 lit a leg cit kann nicht zur Anwendung kommen, weil die Beiträge an die ausländische Pensionskasse nicht aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden. In dem Maße, wie der Freibetrag des § 3 Abs 1 Z 15 lit a leg cit (Zukunftssicherung) überschritten wird, dürften somit steuerpflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis für die Mitarbeiter vorliegen. (SWI 1999, 46)