Durch Art 11 Abs 4 DBA-Großbritannien wird ein Rückgriff auf nationales Sonderrecht untersagt, das eine Umqualifizierung von Zinsenzahlungen in Gewinnausschüttungen zum Inhalt hat. Dadurch soll einer unilateralen Nichtanerkennung von Zinsenzahlungen mit dem Effekt eines grenzüberschreitenden Besteuerungskonfliktes vorgebeugt werden. Nur dann, wenn die Zinsen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf österr Seite als (steuerfreie) verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sind, kann eine korrespondierende Klassifizierung auf britischer Seite durch das DBA nicht ausgeschlossen werden. Denn die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) kann durch die genannte Bestimmung nicht verhindert werden. (SWI 1999, 43)