Vergütungen von einem inländischen Veranstalter an eine deutsche Theater-GmbH, die sich vertraglich gegenüber dem österr Gastspielveranstalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein in Frankreich ansässiges und als juristische Person konstituiertes Theater in Österreich gastiert, unterliegen dem inländischen Steuerabzug gem § 99 EStG 1988. Gem Art 4 DBA-Deutschland (der nicht dem Art 17 Abs 2 OECD-MA entspricht) ist das deutsche Unternehmen jedoch zur vollständigen Steuerentlastung in Österreich berechtigt (vgl BFH 20. 6. 1984, BStBl II 1984, 828). Art 4 conv cit steht auch einem nach österr inländischen Recht zulässigen „indirekten Steuerabzug“ von den vom deutschen Unternehmen an das französische Theater gezahlten Vergütungen entgegen, obwohl Art 17 Abs 2 DBA-Frankreich eine Quellenbesteuerung der an das französische Theater fließenden Gesamtvergütung gestattet. Das deutsche Unternehmen, das sich gegenüber dem österr Veranstalter zur Mitwirkung des französischen Theaters verpflichtet, kann jedoch im Haftungsweg für jene Steuerschulden herangezogen werden, die das in Österreich auftretende französische Theater nach innerstaatlichem und internationalem Recht treffen. Die Verpflichtung des deutschen Unternehmens zur Vornahme des Steuerabzugs nach § 99 EStG 1988 hängt nicht davon ab, dass in Österreich eine Niederlassung oder eine sonstige Betriebstätte unterhalten wird. Mangels besonderer Zuständigkeitsregelung ist die einbehaltene Steuer gem § 70 BAO bei jenem österr FA zu entrichten, in dessen Amtsbereich die Tätigkeit (Konzertveranstaltung) ausgeübt wird, worden ist oder werden soll (vgl auch EAS 1114). (SWI 1999, 44)