Zwischen der österreichischen und der liechtensteinischen Finanzverwaltung wurde nunmehr ein Verwaltungsübereinkommen betreffend die steuerliche Behandlung von Grenzgängern abgeschlossen, welches jenem mit der Schweiz vom 4./10. Februar 1998AÖF 1998/84(vglÖStZ 1998/10, 245ff), entspricht, wodurch auch für österr Grenzgänger nach Liechtenstein die Voraussetzungen für die Gewährung der Tarifbegünstigungen des§ 68 EStG 1988geschaffen werden.