Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges als Vorführkraftfahrzeug ist ein nicht steuerbarer Vorgang im Sinne der NoVA; die Lieferung oder Entnahme eines solchen Fahrzeuges unterliegt jedoch der NoVA. Der Beitrag setzt sich mit dem Begriff „Vorführkraftfahrzeug“ auseinander und geht auf die Bedeutung der Zuordnung des Vorführkraftfahrzeuges zum Umlauf- bzw Anlagevermögen ein.