Nach Auffassung des VwGH sind bei der Ermittlung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nunmehr die gesamten ohne Umsatzsteuer vereinbarten bzw vereinnahmten Beträge anzusetzen (Erkenntnis vom 28.10.1998, 98/14/0057). Im Falle der Inanspruchnahme der 15%igen Toleranzgrenze erhöhe sich daher die Bemessungsgrundlage auf 414.000 S.