Nach Ansicht des Autors werden Aussagen wie in den Liebhaberei-Durchführungsrichtlinien, dass nur bei einer ausdrücklichen Option auch die positive Rechtsprechung des VwGH oder VfGH angewandt wird, ignoriert.
Nach Ansicht des Autors werden Aussagen wie in den Liebhaberei-Durchführungsrichtlinien, dass nur bei einer ausdrücklichen Option auch die positive Rechtsprechung des VwGH oder VfGH angewandt wird, ignoriert.