Nach Wiedergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe des VfGH -Erkenntnisses vom 02.10.1998, B 553/98, kommt der Autor zum Ergebnis, dass damit der in der Literatur schwelende Streit zugunsten einer umfassenderen Interpretation des Begriffes „Verwalten“ entschieden sein dürfte.