Voraussetzung der strafbefreienden Wirkung einer vom Haftenden erstatteten Selbstanzeige ist nach § 29 Abs 2 FinStrG unter anderem, dass die sich aus der Selbstanzeige ergebenden (verkürzten) Beträge, für die der Anzeiger zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- und Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Der Autor zeigt auf, dass die Anwendung dieser Bestimmung in der Praxis Schwierigkeiten bereitet.