Das BMF bereitet derzeit einen Erlass vor, der die Neufassung des § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1988 durch das AbgÄG 1998 näher erläutert. Die erwähnte Bestimmung wurde insoweit geändert, als Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen stehen.