Der Autor kommt zum Ergebnis, dass Abfertigungsverpflichtungen gegenüber Vorstandsmitgliedern, die unbestrittenermaßen nicht nach § 14 EStG gebildet werden können, unter die allgemeine Rückstellungsbildung „für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten“ des § 9 Abs 1 Z 3 EStG zu subsumieren seien.
Abfertigung