Mit Erkenntnis vom 22.10.1997, 93/13/0295, hat der VwGH ausgesprochen, dass von einer Bindung der belangten Behörde an die seitens des BMF nicht gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Anfragebeanwortung nicht ausgegangen werden kann. Der Beitrag befasst sich kritisch mit diesem Rechtssatz.