Im Erk vom 12.12.1998, B 342/98, hat sich der VfGH mit dem Wegfall der Sonderabschreibung für Stadterneuerungsmaßnahmen (Abschreibung auf zehn Jahre nach § 8 Abs 2 bzw auf fünfzehn Jahre nach § 28 Abs 3 Z 3 EStG 1988), herbeigeführt durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (siehe den damit eingefügten § 124a Z 2 EStG 1988), befasst. Er kam dabei zu folgenden Ergebnissen: