Mit der Neufassung der § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 1 EStG 1988 wird zunächst sichergestellt, dass das in der Rechtsprechung bereits vor Jahrzehnten herausgearbeitete Instrument der Versorgungsrente im Zusammenhang mit der Übertragung betrieblicher Einheiten beibehalten wird. Die Übertragung von - außerbetrieblichen oder betrieblichen - Einzelwirtschaftsgütern wird hingegen ab dem Jahr 2000 neu geregelt.