UmgrStG: Art IV
Ein Zusammenschluss einer KEG auf eine neugegründete KG nach Art IV UmgrStG dahingehend, dass der Betrieb der KEG unter Zurückbehalten des von der KG in der Folge genutzten Fuhrparks als Sacheinlage auf die KG gegen Gewährung eines (hundertprozentigen) Kommanditanteiles übertragen wird und eine GmbH als Arbeitsgesellschafter die Komplementärfunktion übernimmt, kann keine Vorsorgefragen auslösen. Die KEG verliert unabhängig davon, ob der zusammenschlussbegründete Mitunternehmeranteil ihr oder unmittelbar ihren Gesellschaftern zukommt, mangels einer geringsten gewerblichen Tätigkeit mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages ihre Mitunternehmerschaftsfunktion. Der Fuhrpark geht damit aufgrund der Nutzung durch die KG quotenmäßig (Miteigentumsanteil) in das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer der KG über. Die nach Pkt 8 der Erstinformation zu Art IV UmgrStG v 19. 3. 1992, GZ 06 8641/1-IV/6/92, ÖStZ 129 bzw SWK A I 148, damit verbundene Entnahme und Einlage ist jedoch im Wege der Anwendung der Teilwertfiktion (Abschn 44 Abs 1 EStR 1984, vgl zB auch ho Erl v 31. 8. 1992, SWK A I 306, und hins der nicht unter § 5 EStG fallenden Mitunternehmerschaften die ho Erl v 16. 4. 1993, RdW 194) insoweit nicht mit einer Entnahmebesteuerung verbunden, als nicht Investitionsbegünstigungen nachzuversteuern sind. Dieser Rechtslage kommt allerdings dann keine eigenständige Bedeutung zu, wenn der Fuhrpark im gleichen Wirtschaftsjahr an die Komplementär-GmbH veräußert wird (und uU allfällige stille Reserven neben der Investitionsbegünstigung bei den Mitunternehmern aufgedeckt werden).