UmgrStG: Art III
Das BMF bestätigt die Auffassung, wonach bei unmittelbar oder mittelbar identen steuerlichen Beteiligungsverhältnissen an der einbringenden und übernehmenden Kapitalgesellschaft die Gewährung neuer Anteile nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG unterbleiben kann. Ob die aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 224 Abs 2 Z 1 AktG drohende verbotene Einlagenrückgewähr durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen vermieden wird oder nicht, hat auf die Geltung des Art III UmgrStG keinen Einfluss. Voraussetzung für die Anwendung des Art III UmgrStG ist ua das Vorliegen eines Betriebes oder Teilbetriebes. Diese Begriffe sind nach den in Lehre und Rechtsprechung zum EStG geprägten Kriterien, vor allem zum Veräußerungstatbestand des § 24 leg cit, auszulegen. Die Prüfung des Vorliegens eines Betriebes oder Teilbetriebes im Sinne der im Vorsatz dargestellten Kriterien ist unabhängig von der Rechtsform des Einbringenden vorzunehmen. Die Tatsache, dass Kapitalgesellschaften nach § 7 Abs 3 KStG 1988 stets und im vollen Umfang (also auch mit vermögensverwaltender Tätigkeit) gewerbliche Einkünfte erzielen, ändert nichts daran, dass die konkrete Tätigkeit der Kapitalgesellschaft den Begriff eines (Teil)Betriebes iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 bzw der § 21 bis § 23 EStG 1988 erfüllen muss. Ob der Teilbetriebsbegriff im vorliegenden Fall gegeben ist, wird die zuständige Behörde zu entscheiden haben. Das Bundesministerium bestätigt die Auffassung, dass auch körperschaftsteuerbefreite Betriebe nach Art III UmgrStG in eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft eingebracht werden können, was zunächst einen Fall der zwingenden Buchwertübertragung auf die übernehmende Gesellschaft darstellt. Bei ihr kommt es mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages somit zur Übernahme des Vermögens zu den Buchwerten laut Einbringungsbilanz und eine juristische Sekunde später zu einem Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 18 Abs 2 KStG 1988 und damit zu einer steuerneutralen Aufwertung (Ansatz des gemeinen Wertes der übernommenen Wirtschaftsgüter, kein Ansatz für übernommene selbstgeschaffene unkörperliche Wirtschaftsgüter), die die Grundlage für die nachfolgende steuerliche Behandlung des Vermögens darstellt. Wie die handelsrechtliche Vermögensdarstellung bei der übernehmenden Gesellschaft iSd § 202 HGB erfolgt, hat auf die dargestellte steuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Die Schwesterneinbringung löst bei den Anteilsinhabern die in § 20 Abs 4 Z 3 UmgrStG beschriebene Ab- und Aufstockung nach Maßgabe der Verkehrswertverhältnisse unabhängig davon aus, wie die Bewertung nach Handelsrecht erfolgt. Es ist/sind (daher) der steuerlich maßgebende Buchwert bzw die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Anteile an der einbringenden und übernehmenden Körperschaft nach der Einbringung gem § 43 Abs 2 UmgrStG in steuerliche Evidenz zu nehmen.