Das FG Köln hatte den EuGH aufgrund eines Rechtsstreits mit einem Bauunternehmen (GmbH) unter Hinweis darauf, „dass die Körperschaft- und Gewerbesteuer in Deutschland auf der Grundlage der nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erstellten Bilanz ermittelt werden“1)), um Vorabentscheidung über die Auslegung der 4. Richtlinie2)) zur Frage pauschaler Gewährleistungsrückstellungen ersucht. Der EuGH erkannte über die Vorlagefragen für Recht: