Einkünfte einer von einem österr Veranstalter engagierten Künstlertruppe, die in Form einer Mitunternehmerschaft konstituiert ist, können auf der Grundlage von Art 17 DBA-USA sowie der Z 2 des Erl 15. 4. 1999, AÖF 1999/111, von der österr Abzugsbesteuerung freigestellt werden. Gem diesem Erl reichen jedoch bloße Kopien der US-Reisepässe (selbst bei Festhalten der US-Sozialversicherungsnummer) sowie der Umstand, dass die Gruppe angibt, nur eine einmalige Europa-Tournee zu planen, nicht aus. Gem weltweit anerkannter Verwaltungspraxis setzt eine Steuerentlastung aufgrund eines DBA die Beibringung einer finanzbeh ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung voraus. Auch die US-Steuerverwaltung ist mittlerweile dazu übergegangen, solche Ansässigkeitsbescheinigungen („Form 6166“) durch das Philadelphia Service Center des IRS zu erteilen. Darüberhinaus muss jeder in den USA ansässige Künstler unterschriftlich bestätigen, dass er die Voraussetzungen für die DBA-Steuerfreistellung erfüllt, dh dass seine Bruttoeinnahmen (einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) den Grenzbetrag von 20.000 $ nicht übersteigen. Sollte dies für den Künstler nicht mit Sicherheit feststehen, kann eine solche Erklärung dann unterfertigt werden, wenn er sich in einem Beisatz verpflichtet, bei allfälligem Überschreiten der Grenze den österr Veranstalter entsprechend zu benachrichtigen, welcher dann seinerseits Kontakt mit dem zuständigen österr FA aufnehmen wird. (SWI 1999, 420)