Gewinnausschüttungen einer maltesischen Non-Trading Off-shore-Gesellschaft, die nach dem Malta Financial Services Centre Act in Malta von der Besteuerung ausgenommen ist, an eine österr AG, die in diese Gesellschaft Kapital investiert hat, unterliegen den einschränkenden Regelungen des § 10 Abs 3 KStG und der VO BGBl 1995/57. Das DBA-Malta steht aus den vorangeführten Gründen der Anwendung dieser österr Missbrauchsabwehrgesetzgebung nicht entgegen (EAS 1410, ÖStZ 1999/12, 335). Ob die schädlichen Passiveinkünfte der maltesischen Finanzierungsgesellschaft aus inländischen oder ausländischen Zinsen stammen, maW, ob der beim Zinsenzahler anfallende Zinsenaufwand die österr oder eine ausländische Besteuerungsgrundlage gemindert hat, ist unerheblich. (SWI 1999, 462)