Gem Art 19 DBA-Italien dürfen Vergütungen, die der italienische Staat für ihm erbrachte Dienste zahlt, nur in Italien besteuert werden. Art 19 Abs 2 conv cit bezieht die an das Personal von Einrichtungen der Italienischen Staatsbahnen gezahlten Vergütungen in diese Regelung ausdrücklich mit ein. Somit bleibt die „Erwerbsklausel“ des Art 19 Abs 4 conv cit für die Italienischen Staatsbahnen wirkungslos. Die Aktivbezüge der in Österreich ansässigen Bediensteten der Italienischen Staatsbahnen sind daher in Österreich von der Besteuerung ausgenommen. (SWI 1999, 418)