Vergütungen, die eine bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigte, aufgrund ihres in Österreich gelegenen Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich ansässige gebürtige Tschechin mit schwedischer Staatsbürgerschaft aus ihrer zu 30 % in Österreich, zu 60 % in verschiedenen Oststaaten und zu 10 % in Deutschland ausgeübten nichtselbständigen Arbeit erzielt, unterliegen insoweit der inländischen Besteuerung, als diese auf die Tätigkeit in Österreich und in den Oststaaten entfallen. Der auf die Tätigkeit in Deutschland entfallende Teil der Bezüge ist gem Art 9 Abs 1 DBA-Deutschland der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung zugewiesen. (SWI 1999, 418)