EStG 1988: § 98 Z 5
Übertragen inländische Abgabepflichtige Vermögen auf eine von ihnen in einer Steueroase gegründete und dort steuerbefreite Kapitalgesellschaft (Basisgesellschaft) und legt diese Basisgesellschaft ihre Finanzmittel in der Folge in österr festverzinslichen Wertpapieren auf österr Wertpapierkonten an, dann werden als wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens und des daraus abreifenden Ertrages - ungachtet der zivilrechtlichen Eigentümerstellung der Basisgesellschaft - idR die inländischen Abgabepflichtigen anzusehen sein, da sie sich idR nicht der Verfügungsmacht weder über das Vermögen noch über den daraus erzielten Ertrag begeben. In diesem Fall fällt jedoch der Zinsertrag nicht unter § 98 Z 5 EStG 1998 und es besteht daher keine gesetzliche Rechtfertigung für die Unterlassung des Steuerabzugs.