Der Autor kritisiert in seinem Beitrag die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach durch die Anrechnungsmethode lediglich eine Doppelbesteuerung im Veranlagungszeitraum der Einbeziehung der ausländischen Einkünfte in die innerstaatliche Steuerbemessungsgrundlage vermieden werden sollte, hingegen ein Vortrag nicht zur Anrechnung gebrachter Quellensteuern auf nachträgliche Veranlagungszeiträume mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht erfolgen kann. Im Erkenntnis vom 20. 4. 1999, 99/14/0012, hat nun auch der VwGH erstmals zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Verlusten im Ansässigkeitsstaat Stellung genommen.