Der VfGH hat wiederholt die Behandlung von Beschwerden, die die Einbeziehung von Tätigkeitsvergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter in die Lohnnebenkosten zum Inhalt hatten, abgelehnt, da seiner Ansicht nach eine solche Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und es sich nicht um einen Fall handle, der von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sei. In seiner Abhandlung stellt der Autor Überlegungen zu den seines Erachtens weiterbestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an.