Tagesgelder können im Rahmen des zweiten Tatbestandes des § 26 Z 4 EStG 1988 nach Rz 721 LStR 1999 nur für die ersten sechs Monate steuerfrei ausbezahlt werden. Nach Ablauf dieser sechs Monate ist davon auszugehen, dass ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht. Im Beitrag wird die für die Praxis relevante Frage des Fristenlaufes anhand eines Beispiels untersucht.