Im Beitrag wird das Erkenntnis des VwGH vom 24. 6. 1999, 97/15/0082, zusammengefasst, wonach es auf die Eignung der Tätigkeit ankomme, in der betriebenen Weise einen wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen; dem privaten Motiv der Beendigung der Tätigkeit maß der Gerichtshof keine Bedeutung bei.