Durch zusätzliche Befreiungstatbestände in § 94 Z 6 lit c EStG und § 21 Abs 2 Z 3 KStG (AbgÄG 1998) hat sich der Gesetzgeber das Ziel gesetzt, dass nach § 3 EStG steuerfreie Zuwendungen von Privatstiftungen auch von der Pflicht zum Abzug der Kapitalertragsteuer sowie von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht entlastet werden. Dieses Ziel sei nach dem Gesetzeswortlaut jedoch verfehlt worden.