Das „aktuelle Thema“ befasst sich mit der Frage, in welcher Form eine Begründung erfolgen muss, wenn ein Bescheid von den eingebrachten Steuererklärungen abweicht. Die vom VwGH tolerierte Verweisung auf andere Schriftstücke sei unter bestimmten Umständen noch akzeptabel, andere Verweisungstechniken, insbesondere auf Telefonate und Gespräche, seien hingegen abzulehnen.