Nach der Verlängerung der steuerfreien Verwendung der Mietzinsreserve um ein Jahr durch das AbgÄG 1998 läuft die Verwendungsmöglichkeit endgültig per 31. 12. 1999 aus. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass laut BMF-Erlass vom 23. 9. 1998 (ÖStZ 1998, 536) Mietzinsreserven auch mit Vorauszahlungen für Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen (iSd § 3 - § 5 MRG) verrechnet werden können. Voraussetzung dafür ist, dass im Zeitpunkt der Leistung der Vorauszahlung der Zusammenhang mit künftigen verrechnungsfähigen Aufwendungen hinreichend konkretisiert ist.