Neue Liebhaberei-Verordnung (idF gem BGBl II 1997/358) - Optionsmöglichkeit für neue Rechtslage:
Für „kleine Vermietungen“ (§ 1 Abs 2 Z 3 LVO), bei denen die Betätigung (absehbarer Zeitraum) vor dem 14. 11. 1997 begonnen hat, gilt gem § 8 Abs 3 LVO die alte Rechtslage weiter (Gesamterfolg innerhalb von 12 Jahren). Allerdings kann der StPfl gegenüber dem für die Einkünftefeststellung bzw ESt-Veranlagung zuständigen Finanzamt bis 31. 12. 1999 schriftlich erklären, dass für alle noch nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Jahre schon die neue Rechtslage (absehbarer Zeitraum 20 Jahre, höchstens 23 Jahre ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen) angewendet werden soll.