BAO: § 240 Abs 3 , NoVAG: § 12 Abs 1
I) Bei Lieferung eines Kfz ist gemäß § 4 Abs 1 NoVAG der Unternehmer, der die Lieferung ausführt, Abgabenschuldner. Derjenige, auf den eine Abgabe den Parteienabmachungen oder den üblichen Wirtschaftsabläufen zufolge gewollt oder ungewollt überwälzt wird, ist nicht Partei des Abgabeverfahrens.