BAO: §§ 34 ff
Sachverhalt:
Der berufungswerbende Verein verfolgt nach seinen Statuten gemeinnützige Zwecke und bezweckt die Förderung medizinischer Forschung und Fortbildung. Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind laut Statuten ua Fortbildungsveranstaltungen und die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Publikationen.