Nach § 50a dEStG hat seit 1. 4. 1999 der Schuldner einer Vergütung für die Herstellung eines Werkes im Inland für Rechnung seines ausländischen Auftragnehmers unter bestimmten Voraussetzungen einen 25%igen Steuerabzug vorzunehmen. Der Beitrag befasst sich mit der praktischen Handhabung dieser neuen deutschen Werkvertragsteuer; er hat sich zum Ziel gesetzt, den administrativen Aufwand in den Griff zu bekommen und Liquiditätsnachteile bzw Haftungsfolgen für österreichische Unternehmer zu vermeiden.