Der Autor bespricht die Entscheidung des VwGH vom 27.05.1999, 96/15/0018, wonach unter anderem auch Rechtshandlungen, die keinen rechtsgeschäftlichen Charakter im engen Wortsinn haben, und auch sogenannte Realakte bis hin zu deliktischem Verhalten die Gesellschaft berechtigen und verpflichten, wobei nur Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer sein Verhalten als Organ der Gesellschaft gesetzt hat.