(EAS 1313 v 17. 8. 1998)
Einkünfte, die einer österr Werbeagentur für die Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiete der Werbung, des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit gegenüber einem rumänischen Partnerunternehmen aus Rumänien zufließen, dürfen in Rumänien nicht besteuert werden, sofern das österr Unternehmen dort über keine Betriebstätte iSd Art 5 DBA-Rumänien verfügt. Die Rückerstattung einer von diesen Zahlungen in Rumänien abkommenswidrig einbehaltenen Abzugsteuer müsste gegebenenfalls im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens von Parteienseite beantragt werden. (SWI 1998, 502)