(EAS 1326 v 22. 9. 1998)
Befindet sich die Geschäftsleitung einer im Ausland errichteten Kapitalgesellschaft im Inland, dann unterliegt das Einkommen dieser Kapitalgesellschaft der inländischen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Handelt es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine „Briefkastengesellschaft“, die an ihrem satzungsgemäßen Sitz keine Betriebstätte unterhält, dann entzieht ein mit dem betreffenden Staat abgeschlossenenes DBA Österreich idR keine Besteuerungsrechte. Im Fall einer doppelansässigen Muttergesellschaft (Sitz im Ausland, Geschäftsleitung im Inland) steht dieser Gesellschaft nach innerstaatlichem Recht das internationale Schachtelprivileg nicht zu, weil die ausländische Gesellschaft durch die bloße inländische Geschäftsleitung iSd § 7 Abs 3 KStG nicht aufgrund ihrer Rechtsform zur (österr) handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet ist. (SWI 1998, 505)